Rechtliches
AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der HO-MA Notstrom GmbH
Teil A: Lieferbedingungen
Die nachfolgenden Bedingungen gelten nur für gewerbliche Abnehmer und nicht gegenüber Verbrauchern. Für Verbraucher, die unseren Onlineshop nutzen, gelten die unter Teil C: Onlineshop genannten Bedingungen.
Teil A: Lieferbedingungen
A I. Allgemeines
1. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist für alle Angebote, Aufträge, Kaufverträge und Lieferungen, die wir an Auftraggeber (Käufer) leisten. Sie gelten gleichfalls für künftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (Käufers) werden nicht anerkannt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Auftraggebers (Käufers) dessen Bestellung vorbehaltlos ausführen.
2. Aufträge und sonstige Vereinbarungen, auch soweit sie von diesen Lieferbedingungen abweichen, sind schriftlich abzufassen bzw. zu bestätigen. Soweit eine Bestätigung durch uns erfolgt, ist deren Inhalt für das Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber (Käufer) maßgebend, wenn dieser nicht unverzüglich nach Erhalt schriftlich widerspricht oder ihr Inhalt wesentlich von dem Auftrag oder der Vereinbarung abweicht. Als schriftliche Bestätigung gilt auch die in elektronischer Form (E-Mail) abgefasste, soweit sie den gesetzlichen Erfordernissen entspricht.
3. Die fehlerhafte Übermittlung von Fax-Bestellungen, telefonischen oder fernschriftlichen Bestellungen sowie Weisungen geht auf Gefahr des Auftraggebers (Käufers).
4. An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Software und anderen Unterlagen behalten wir uns jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne vorherige Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
5. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten.
6. Zahlungen, die wir abgetreten haben, sind mit schuldbefreiender Wirkung aus- schließlich an die Factoringgesellschaft, die auf unseren Rechnungen vermerkt ist, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die Factoringgesellschaft übertragen.
A II. Preise
1. Sämtliche Preise verstehen sich in EURO, netto und falls nicht anders angeboten zuzüglich Nebenkosten (z. B. Versand, Verpackung, Aufstellung und Montage) sowie der jeweils geltenden Umsatzsteuer.
2. Zölle und Ausfuhrabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers).
3. Haben wir die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber (Käufer), neben der vereinbarten Vergütung, alle hiermit verbundenen, erforderlichen Nebenkosten.
A III. Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
Der Käufer ist an seine Bestellung nach deren Eingang bei uns gebunden. Der Abschluss des Kaufvertrages erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder Rechnung. Verbindlich für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung, sofern der Auftraggeber (Käufer) etwaigen Abweichungen gegenüber der Bestellung nicht unverzüglich widerspricht. Vertragsänderungen und Ergänzungen sind für uns nur bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Auftraggebers (Käufers) aus dem Vertrag auf Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
Ist ein Kaufvertrag zwischen uns und dem Auftraggeber (Käufer) zustande gekommen, so ist der Käufer zur Abnahme der bestellten Ware verpflichtet. Bei Erfüllungsverweigerung sind wir berechtigt, eine Entschädigung für Nichterfüllung von mindestens 20 % der Nettovertragssumme der nicht abgenommenen Ware zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zu verlangen. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger, wenn wir einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
A IV. Zahlungsbedingungen
1. Rechnungsbeträge sind, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, sofort fällig.
2. Gegen unsere Ansprüche kann der Auftraggeber (Käufer) nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Käufer nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3. Vertreter und sonstige Beauftragte von uns sind nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Geschäftsleitung berechtigt, Zahlungen in Empfang zu nehmen. Bankgebühren gehen zu Lasten des Auftraggebers (Käufers). Anzahlungen werden nicht verzinst. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber, unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen, angenommen.
4. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
5. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.
6. Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
7. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:
- Namen und Anschrift unserer Debitoren
- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
- ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.
A V. Lieferung
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber (Käufer) zu beschaffenden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Auftraggeber (Käufer) voraus. Hierunter fallen auch ausdrücklich sämtliche vom Auftraggeber (Käufer) zu erbringenden, bauseitigen Vorleistungen. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt, verlängern sich die Fristen angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zu Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Auftraggeber (Käufer) zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist.
b) bei Lieferung mit Aufstellung und Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
7. Bei Eintreten unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens von uns liegen und unabhängig, ob sie im Werk oder bei unseren Zulieferern eintreten, wie etwa Betriebsstörungen, Ausschusswerden, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Baustoffen, Aussperrungen etc., verlängern sich die Lieferfristen angemessen, soweit die Ereignisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von Einfluss sind. Das gleiche gilt im Falle höherer Gewalt – wie etwa Kriegsereignisse, Streikvorgänge und behördliche Maßnahmen – und ferner dann, wenn Zulieferer oder sonstige Dritte nicht vertragsgemäß, insbesondere nicht rechtzeitig erfüllen. Die vorbezeichneten Umstände sind selbst dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzuges entstehen. Sie berechtigen uns andererseits jedoch zum Rücktritt vom Vertrag.
8. In Fällen, in denen wir aus sachlichen Gründen die Lieferung nicht oder nur unter einem unverhältnismäßig großen Aufwand bewirken können, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und nur zur Rückzahlung einer etwa geleisteten Anzahlung verpflichtet.
9. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers (Käufers) um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Auftraggeber (Käufer) für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Unterganges auf den Auftraggeber (Käufer) über.
10. Wir sind jederzeit zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt, soweit dies für den Auftraggeber (Käufer) zumutbar ist.
11. Weitere Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers (Käufers) ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
12. Wir behalten uns vor, dem Käufer einen Liefergegenstand eines anderen Baumusters oder Typs anzubieten, falls das bestellte Baumuster oder der bestellte Typ zum vorgesehenen Liefertermin nicht mehr hergestellt wird. Eine Verpflichtung auf Lieferung des ursprünglich bestellten Liefergegenstandes oder auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht für uns nicht.
A VI. Gefahrenübergang
13. Die Gefahr geht bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber (Käufer) über, wenn sie zum Versand gebracht oder vom Auf traggeber (Käufer) abgeholt worden sind, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben.
14. Bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr für die gelieferten Teile mit dem Tage der Aufstellung bzw. Einbringung in den vertragsmäßigen Aufstellort auf den Auftraggeber (Käufer) über. Hängt die Einbringung von der
Mitwirkung oder einer Leistung des Auftraggebers (Käufers) oder Dritter ab, so geht die Gefahr mit der Anlieferung der Leistung von uns auf den Auftraggeber (Käufer) über.
1. Verzögert sich der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung bzw. Einbringung oder Montage, die Fertigstellung oder der anderweitig vereinbarte Zeitpunkt des Gefahrübergangs aus vom Auftraggeber (Käufer) zu vertretenden Gründen oder kommt der Auftraggeber (Käufer) aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf den Auftraggeber (Käufer) über.
A VII. Reklamation und Entgegennahme
1. Reklamationen, insbesondere von Transport-, Verpackungsschäden und ähnlichen offensichtlichen Mängeln, sind ausgeschlossen, wenn sie uns nicht unverzüglich nach Ablieferung schriftlich und unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung des Spediteurs mitgeteilt werden.
2. Der Auftraggeber (Käufer) darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
A VIII. Leistungsverweigerungsrecht
Falls über das Vermögen des Auftraggebers (Käufers) das Insolvenz-, Vergleichs- oder ein ähnliches Verfahren zur Regulierung der Schulden beantragt wird oder falls sich sonst die Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (Käufers) so wesentlich verschlechtern, dass hierdurch unsere Zahlungsansprüche gefährdet werden, ist diese unabhängig von den vertraglichen Vereinbarungen jederzeit berechtigt, die Lieferung oder sonstige Leistungen zu verweigern oder von Vorauszahlungen oder Gestellung von Sicherheiten abhängig zu machen.
A IX. Verzug des Auftraggebers (Käufers)
1. Wird die Lieferung aus vom Auftraggeber (Käufer) zu vertretenden Gründen verzögert, so ist er ungeachtet weitergehender Ansprüche zum Ersatz der hiermit verbundenen Kosten verpflichtet. Dasselbe gilt auch bei einem Leistungsverweigerungsrecht von uns wegen Zahlungsverzugs oder gemäß Art. VIII dieser Lieferbedingungen.
2. Nimmt der Auftraggeber (Käufer) den Liefergegenstand zum vereinbarten bzw. als übergabebereit gemeldeten Termin nicht ab, so sind wir nach Ablauf von 14 Tagen berechtigt, als Vertragsstrafe pro Tag 0,25 %, jedoch nicht mehr als 5 % der Auftragssumme zu fordern und einzubehalten. Das Recht auf Abnahme und Bezahlung des Liefergegenstandes wird durch die Geltendmachung der Vertrags-
strafe nicht berührt. Diese Regelungen finden auf Verträge mit Verbrauchern keine Anwendung.
3. Bei Verzug des Auftraggebers (Käufers) sind wir auch berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Abnahme und/oder Zahlung vom Vertrag zurückzutreten oder anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber (Käufer) später zu einem angemessen hinausgeschobenen Zeitpunkt und zu dem dann geltenden Preis zu beliefern.
A X. Haftung für Mängel
Für Mängel der Lieferung haften wir (vorbehaltlich einer besonderen vertraglichen Regelung) unter Ausschluss weiterer Ansprüche wir folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist nachweisbar zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Mangel aufweisen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
3. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, schriftlich zu melden. Andernfalls gilt die Lieferung auch in Ansehung dieser Mängel als genehmigt.
2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 475 Abs. 2
(Verbrauchsgüterkauf), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634 a Abs. 1 Nr. 2 (Baumangel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.
3. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Soweit die Geltung der VOB/B insgesamt, d.h. ohne wesentliche Einschränkungen, im Vertrag vereinbart wurde, gelten für die Verjährung der Mängelansprüche des Auftraggebers (Käufers) die dortigen Regelungen.
4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung (Verschleiß, Alterung und Verbrauch) oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, chemischer oder elektrischer Einflüsse oder die aufgrund sonstiger besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Auftraggeber (Käufer) oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
3. Zunächst ist uns Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber (Käufer) – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. XI – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder der sonstigen Umstände etwas anderes ergibt. Kommt im Falle einer gewünschten Minderung keine Einigung der Parteien über die Höhe des Minderungsbetrages zustande, entscheidet ein Gutachten eines Sachverständigen, der von der für den Vertragsort der Lieferung zuständigen IHK benannt wird. Die Kosten des Gutachtens fallen dem Auftraggeber (Käufer) zur Last.
4. Soweit die Mängelrüge zu Unrecht erfolgt, sind wir berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber (Käufer) ersetzt zu verlangen.
5. Der Anspruch des Auftraggebers (Käufers) auf Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung ist hinsichtlich der hierfür erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, ausgeschlossen, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den nach dem Vertrag vorgesehenen verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
6. Rückgriffsansprüche des Auftraggeber (Käufer) gegen uns gemäß §478 BGB (Rück- griff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber (Käufer) mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Auftraggebers (Käufers) gegen uns gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt Ziff.7 entsprechend.
7. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Art. XI. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. X geregelten Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) gegen uns und unseren Erfüllungsgehilfen wegen eines Mangels sind ausgeschlossen.
A XI. Sonstige Schadenersatzansprüche
1. Ansprüche auf Schadens- und Aufwendungsersatz des Auftraggebers (Käufers) (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von uns oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
3. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers (Käufers) ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4. Soweit dem Auftraggeber (Käufer) nach diesem Art. XI Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. X Ziff. 3. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
A XII. Eigentumsvorbehalt
Alle Gegenstände der Lieferungen einschließlich derjenigen, die im Rahmen von Reparaturaufträgen in Sachen des Auftraggebers (Käufers) eingebaut werden, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, gleich aus welchem Rechtsgrunde, unser Eigentum.
1. Der Auftraggeber (Käufer) ist nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder anderweitig darüber zu verfügen. Pfändungen oder sonstige Zugriffe Dritter sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die uns durch Interventionen oder Interventionsklagen entstehen, hat der Auftraggeber (Käufer) zu erstatten.
2. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für uns vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die uns nicht gehören, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbeträge inkl. Umsatzsteuer.) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung.
Ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen, überträgt uns der Kunde anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache. Wir nehmen die Übertragung an.
Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für uns verwahren.
3. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf den Erlös aus dem Weiterverkauf der von uns gelieferten Gegenstände durch den Auftraggeber (Käufer), und zwar bis zur Höhe der jeweiligen Rechnungssumme für die verkauften Gegenstände. Insoweit werden die künftigen Ansprüche des Auftraggebers (Käufers) gegen dessen Kunden aus der Weiterveräußerung mit allen Nebenrechten schon jetzt sicherheitshalber an uns abgetreten, ohne dass es noch einer späteren gesonderten Erklärung bedarf.
4. Der Auftraggeber (Käufer) ist verpflichtet, uns gehörende Waren gegen Feuer und Diebstahl zu versichern und ihr auf Verlangen den Abschluss der Versicherung nachzuweisen.
5. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Käufer ist Verbraucher.
A XIII. Hinzuziehung dritter Firmen
Wir sind berechtigt, den uns erteilten Auftrag ganz oder teilweise an dritte Firmen nach unserer Wahl zu übertragen. Für die Haftung gegenüber dem Auftraggeber (Käufer) gelten die Art. X und XI dieser Bedingungen.
A XIV. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der HO-MA Notstrom GmbH oder Frankfurt am Main. Wir können wahlweise den Mieter auch an seinem Standort verklagen.
A XV. Anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
Teil B: Allgemeine Mietbedingungen
B I. Definitionen
1. In diesen Allgemeinen Mietbedingungen wird unter nachstehenden Begriffen folgendes verstanden: Vermieter: die HO-MA Notstrom GmbH;
Mieter: der Vertragspartner (Auftraggeber) der HO-MA Notstrom GmbH; Mietzeitraum: der Zeitraum, der beginnt, wenn die Mietsache vom Vermieter oder in dessen Namen abgeliefert bzw. vom Mieter oder in dessen Namen abgeholt wird, und endet, wenn die Mietsache vom Vermieter oder in dessen Namen zurückgeholt bzw. vom Mieter oder in dessen Namen an den Vermieter zurückgeschickt wird; der Zeitraum kann auch anfangen oder enden durch eine entsprechende vorausgehende Erklärung des Vermieters oder des Mieters.
B II. Allgemeines
1. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und Verträgen zwischen dem Vermieter und dem Mieter bezüglich der (Ver-)Mietung von Gegenständen, auf die der Vermieter diese Bedingungen für anwendbar erklärt hat, sofern keine von diesen Bedingungen abweichenden schriftlichen Vereinbarungen zwischen den Parteien vorliegen. Bedingungen des Mieters gelten nicht.
2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
Zahlungen, die wir abgetreten haben, sind mit schuldbefreiender Wirkung aus- schließlich an die Factoringgesellschaft, die auf unseren Rechnungen vermerkt ist,zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die Factoringgesellschaft übertragen.
B III. Zustandekommen von Verträgen
Ein Vertrag zwischen den Parteien kommt durch eine schriftliche Auftragsbestätigung des Vermieters, durch die Unterzeichnung des Vertrages durch die Parteien oder dadurch zustande, dass der Vermieter die tatsächliche Erfüllung des Vertrages in Angriff genommen hat.
B IV. Mietpreis, Zahlung, Inkassokosten
1. Die Zahlung des Mietpreises hat sofort nach dem Rechnungserhalt mit gesetzlichen Zahlungsmitteln in den Geschäftsräumen des Vermieters oder durch Überweisung des fälligen Betrages auf das Bankkonto des Vermieters zu erfolgen. Wenn 10 Tage nach dem Rechnungsdatum keine vollständige Zahlung erfolgt ist, ist der Mieter von Rechts wegen in Verzug. Ab dem Datum, an dem der Mieter in Verzug gerät, schuldet er Verzugszinsen über den fälligen Betrag in Höhe von 1 % pro Monat, wobei ein Monatsteil als vollen Monat angerechnet wird.
2. Befindet sich der Mieter uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
3. Die Zahlung hat ohne Abzug oder Aufrechnung zu erfolgen, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Vermieter anerkannt sind. In diesem Umfang ist auch ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
4. Die vom Mieter geleisteten Zahlungen dienen jeweils zuerst zur Begleichung aller fälligen Zinsen und Kosten und erst dann zur Begleichung der am längsten offenstehenden fälligen Rechnungen, auch wenn der Mieter angeben sollte, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
5. Der Vermieter ist berechtigt, Teilrechnungen auszustellen.
6. Der Mietpreis versteht sich ohne MwSt., Transport-, Service- und Wartungskosten und entspricht im Übrigen dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.
7. Wenn die Mietsache länger als die vereinbarte Anzahl Stunden pro Tag oder Woche genutzt wird, hat der Mieter den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen, und er schuldet dem Vermieter sodann einen entsprechend höheren Mietpreis gemäß dem jeweils geltenden Preisverzeichnis des Vermieters.
8. Wenn der Mieter mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in Verzug gerät, ist der Vermieter berechtigt, sich die Mietsache jederzeit
zurückzuholen, und alle berechtigterweise aufgewendeten außergerichtlichen Inkassokosten gehen sodann auf Rechnung des Mieters. Der Mieter schuldet auf jeden Fall:
- über die ersten EUR 3.000,– 15 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 6.000,– 10 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 15.000,– 8 %
- über den Mehrbetrag bis EUR 60.000,– 5 %
- über den Mehrbetrag 3 %
Wenn der Vermieter nachweist, dass er berechtigterweise höhere Kosten hat aufwenden müssen, sind diese ebenfalls vom Mieter zu erstatten.
9. Mietende: Der Tag, für den der Mieter die Mietartikel frei meldet und der Vermieter die Ware wieder abholen kann. Abmeldungen für denselben Tag sind bis 13:30 Uhr möglich.
10. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die VR Factoring GmbH, Hauptstraße 131 – 137, 65760 Eschborn, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser Vorbehaltseigentum haben wir auf die VR Factoring GmbH übertragen.
11. Zur Erfüllung unseres Factoring-Vertrages (Abtretung unserer Forderungen und Übergabe des Debitorenmanagements) werden wir folgende Daten an das Finanzdienstleistungsinstitut VR Factoring weiterleiten:
- Namen und Anschrift unserer Debitoren
- Daten unserer Forderungen gegenüber unseren Debitoren (insbesondere Bruttobetrag und Fälligkeitsdatum)
- ggf. Namen von Ansprechpartnern und Kontaktdaten unserer Debitoren (Telefonnummer, E-Mail-Adresse) in deren Hause zur Abstimmung der Debitorenbuchhaltung
Die VR Factoring wird die Firmendaten der Debitoren an Auskunfteien und Warenkreditversicherer weitergeben sowie an Auftragsverarbeiter (IT-Datenverarbeitung, Druckdienstleister etc.).
Die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung ergeben sich aus der „Aufklärung Datenschutz“ der VR Factoring GmbH, die Sie online unter http://www.vr-factoring.de/datenschutz-vrf einsehen und herunterladen können.
B V. Lieferung der Mietsache
1. Sofern nicht anders vereinbart wird, liefert der Vermieter die Mietsache an dem vom Mieter angegebenen Ort ab. Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass der betreffende Ort über eine befestigte Straße gut erreichbar und für die Ablieferung und Aufstellung der Mietsache geeignet ist.
2. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart wurde, gilt eine vereinbarte Ablieferungsfrist nicht als Endfrist. Bei nicht fristgemäßer Ablieferung hat der Mieter den Vermieter schriftlich zu mahnen. Die Ablieferungsfrist beginnt erst, nachdem dem Vermieter sämtliche für die Erfüllung des Mietvertrages notwendigen Informationen vorliegen.
3. Hinsichtlich des Transports des benötigten Kraftstoffs (Dieselöl) erklärt der Vermieter, dass die Unternehmen, die für den Vermieter den Transport besorgen, über die gesetzlich vorgeschriebenen Papiere verfügen und den Transport gemäß den
ADR-Vorschriften durchführen. Zudem erklärt der Vermieter, dass das Transportgut zum Transport zugelassen ist und hinsichtlich Art, Qualität, (Sammel-)Verpackung (IBC oder Container) und Kennzeichnung dem ADR entspricht.
4. Wenn der Mieter selbst den Transport der Mietsache besorgt, erfolgt der Transport auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Der Mieter befreit den Vermieter diesbezüglich von etwaigen Ansprüchen.
B VI. Verpflichtungen des Mieters
1. Der Mieter erklärt, dass er die Mietsache in gutem Zustand erhalten hat und dem Vermieter vor Ablauf des Mietzeitraums in demselben Zustand zurückschicken wird, in dem die Mietsache ihm zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung gestellt wurde.
2. Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache wie ein guter Mieter entsprechend ihrem Nutzungszweck sorgfältig zu nutzen. Der Mieter darf das Leistungsvermögen der Mietsache auf keinen Fall überlasten.
3. Der Mieter ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters nicht berechtigt, die Mietsache weiterzuvermieten, Dritten zur Nutzung zu überlassen, zu belasten, zu veräußern, zu demontieren oder zu reparieren bzw. demontieren oder reparieren zu lassen.
4. Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietsache zu einem anderen als dem vereinbarten Ablieferungsort zu transportieren.
5. Wenn Dritte irgendwelche Rechte an der Mietsache bestellen wollen oder geltend machen oder wenn die Mietsache beschädigt wird bzw. Umstände vorliegen,
die leicht zu einer Beschädigung führen könnten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
6. Der Mieter verpflichtet sich nur den vom Vermieter freigegebenen Kraftstoff zu verwenden und dies auch jederzeit belegen zu können. Bei Zuwiderhandlungen wird der Vermieter die dadurch entstandenen Kosten in Rechnung stellen.
7. Der Mieter haftet für sämtliche Schäden (darunter auch durch Dritte verursachte Schäden und Folgeschäden), die während des Mietzeitraums durch die Mietsache oder an derselben verursacht werden.
8. Wenn der Mieter die Mietsache nicht in demselben Zustand zurückschickt, in dem die Mietsache ihm zu Beginn des Mietzeitraums zur Verfügung gestellt wurde, haf- tet der Mieter gemäß Absatz 6 dieses Artikels für sämtliche dem Vermieter dadurch entstandenen Kosten (wie Reparatur- und Reinigungskosten), unbeschadet der dem Vermieter darüber hinaus zustehenden Ansprüche.
9. Wenn die Mietsache vermisst, gestohlen oder beschädigt wird bzw. verloren geht, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Schäden zu ersetzen. Wenn die Mietsache vermisst oder gestohlen wird bzw. verloren geht, schuldet der Mieter dem Vermieter den Wiederbeschaffungswert der Mietsache.
10. Etwaige Beschwerden über die (Art der) Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch den Vermieter sind dem Vermieter innerhalb von zehn Tagen nach Beendigung des Mietvertrages vom Mieter schriftlich mitzuteilen.
11. Wenn die Mietsache dem Vermieter nicht am Ende des Mietzeitraums zurückgeschickt wurde, hat der Vermieter Anspruch auf eine entsprechende Erhöhung des Mietpreises, und der Mieter ist im Übrigen verpflichtet, dem Vermieter sämtliche dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen.
B VII. Wartung, Reparaturen
1. Die Kosten des Kraftstoffverbrauchs und der täglichen Wartung der Mietsache gehen auf Rechnung des Mieters. Die tägliche Wartung von Mietaggregaten umfasst folgendes:
- Den Ölpegelstand mindestens einmal täglich vor dem Start prüfen und gegebenen- falls bis zur obersten Markierung Öl nachfüllen. Zum Nachfüllen Mehrbereichsöl 10W-40 vom Typ ACEA E3, E5 einer renommierten Marke verwenden, oder ein gleichwertiges Produkt. Bei wassergekühlten Motoren täglich den Pegelstand der Kühlflüssigkeit im Kühler prüfen und den Kühler gegebenenfalls bis zum erforderlichen Pegelstand mit Kühlflüssigkeit nachfüllen.
- Das Mietaggregat entsprechend den Richtlinien auf dem am Mietaggregat befestig ten Metallschild ständig auf abweichende Geräusche, Undichtigkeiten und sonstige Abweichungen hin prüfen.
2. Wenn eine Nutzung der Mietsache infolge von Mängeln nicht möglich ist, ist der Mieter dennoch zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet. Dies ist nur dann nicht der Fall, wenn die Mängel dem Vermieter sofort gemeldet wurden, die Mietsache sich in einem Umkreis von 250 km vom Auslieferungsort des Aggregates befindet und die Mängel nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Meldung vom Vermieter behoben wurden; in diesem Fall schuldet der Mieter keinen Mietpreis, solange ihm die Nutzung der Mietsache nicht möglich ist, gerechnet ab 24 Stunden nach der Meldung der Mängel an den Vermieter. Bei Entfernungen über 250
km, insbesondere wenn die Mietsache im Ausland eingesetzt wird, erfolgt ggf. ein Tausch gegen ein gleichwertiges Aggregat. Sämtliche Kosten, die bei einem Tausch entstehen, gehen dann immer zu Lasten des Mieters.
3. Wartungs-, Reparatur- und Ersatzteilkosten gehen auf Rechnung des Mieters, sofern diese nicht auf Material- oder Konstruktionsfehler oder auf normalen
Verschleiß oder Korrosion zurückzuführen sind. Bei Entfernungen über 250 km, insbesondere wenn die Mietsache im Ausland eingesetzt wird, gehen die o.g. Kosten ebenfalls zu Lasten des Mieters.
4. Der Vermieter ist berechtigt, ein Mietaggregat während des Mietzeitraums durch ein gleichwertiges Aggregat zu ersetzen, ohne dass der Mieter deswegen Anspruch auf Vertragsauflösung oder Schadensersatz hat. Der Mieter ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.
B VIII. Haftung des Vermieters
1. Im Falle einer vom Vermieter zu vertretenden Nichterfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen ist die Haftpflicht des Vermieters, sofern sie durch seine Haftpflichtversicherung gedeckt ist, auf die von der Versicherungsgesellschaft erbrachten Versicherungsleistung beschränkt. Wenn die Versicherungsgesellschaft keine Versicherungsleistung erbringt oder der Schaden nicht durch die Versicherung gedeckt ist, ist die Haftpflicht des Vermieters auf das Anderthalbfache des Rechnungsbetrages, für die Mietzeit von 28 Tagen, beschränkt.
2. Der Vermieter haftet nicht für Folgeschäden wie beispielsweise Schäden durch Gewinnausfälle.
3. Der Mieter befreit den Vermieter von Ansprüchen Dritter im Zusammenhang mit der vom Mieter zu vertretenden Nichterfüllung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen.
4. Die Haftpflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter erlischt nach Ablauf eines Jahres nach Beendigung des Vertrages.
5. Die in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters oder seiner leitenden Angestellten zurückzuführen ist.
B IX. Vertragsauflösung, Rücknahme
1. Die Forderungen des Vermieters an den Mieter sind unter anderem sofort fällig, wenn:
- der Vermieter nach Vertragsschluss Kenntnis von Umständen erlangt, aufgrund deren der Vermieter berechtigterweise befürchten muss, dass der Mieter seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird;
- der Mieter in Konkurs gerät, Vergleich anmeldet oder über das Vermögen des Mieters das (vorläufige) Insolvenzverfahren eröffnet wird.
- der Vermieter vom Mieter zur Vertragserfüllung eine Sicherheitsleistung verlangt hat und diese Sicherheitsleitung nicht erfolgt oder unzureichend ist;
- der Mieter auf andere Weise in Verzug gerät und seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt.
In oben genannten Fällen ist der Vermieter berechtigt, den Vertrag aufzulösen und sich die Mietsache zurückzuholen, wobei der Mieter verpflichtet ist, die dem Vermieter dadurch entstandenen Schäden zu ersetzen, unbeschadet der dem Vermieter darüber hinaus zustehenden Ansprüche. Der Mieter ist verpflichtet, an
der Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter uneingeschränkt mitzuwirken. Der Mieter hat kein Zurückbehaltungsrecht.
2. Wenn sich einer oder mehrere der in Absatz B I. dieses Artikels genannten Fälle ereignen sollten, ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter davon sofort in Kenntnis zu setzen. Zudem ist der Mieter in gegebenen Fällen verpflichtet, dem Insolvenz- verwalter mitzuteilen, dass die Mietsache Eigentum des Vermieters ist.
B X. Höhere Gewalt
1. Unter höherer Gewalt werden Umstände verstanden, die die Erfüllung des Schuldverhältnisses behindern und dem Vermieter nicht angerechnet werden können. Darunter wird (wenn und sofern diese Umstände die Erfüllung unmöglich machen oder unzumutbar erschweren) unter anderem folgendes verstanden: Streiks beim Vermieter oder bei Unternehmen, von denen der Vermieter zur Vertragserfüllung abhängig ist, nicht vorhersehbare Störungen bei Zulieferern oder sonstigen Dritten, von denen der Vermieter abhängig ist, der Umstand, dass dem Vermieter eine Leistung, von der die von ihm selbst zu erbringende Leistung abhängig ist, nicht, nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß erbracht wird, behördliche Maßnahmen, durch die es für den Vermieter unmöglich ist, seine Verpflichtungen fristgemäß bzw. ordnungsgemäß zu erfüllen, sowie ein extrem hoher Krankenstand und allgemeine Transportprobleme.
2. Höhere Gewalt schiebt die Verpflichtungen des Vermieters auf.
1. Wenn der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen durch den Vermieter nicht möglich ist, länger als drei Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag aufzulösen, ohne dass daraus eine Schadensersatzpflicht erwächst.
2. Wenn der Vermieter beim Eintritt höherer Gewalt bereits einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllt hat oder seine Verpflichtungen nur teilweise erfüllen kann, ist er berechtigt, den Teil seiner Verpflichtungen, den er bereits erfüllt hat, getrennt in Rechnung zu stellen, und der Mieter ist so dann verpflichtet, die betreffende Rechnung zu begleichen, als handelte es sich um einen eigenständigen Vertrag.
B XI. Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz des Vermieters oder Frankfurt am Main. Der Vermieter kann wahlweise den Mieter auch an seinem Standort verklagen.
B XII. Anwendbares Recht
Die Vertragsbeziehung unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht, insbesondere dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
B XIII. VERBINDLICHKEIT
Der Vertrag sowie die vorliegenden Bedingungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen im Übrigen verbindlich. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksam zu ersetzen, die dem zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommen, soweit sie für beide Vertragsteile zumutbar sind.
Teil C: Onlineshop
1. Geltungsbereich
Für alle Bestellungen über unseren Online-Shop durch Verbraucher und Unternehmer gelten die nachfolgenden AGB. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Gegenüber Unternehmern gilt: Verwendet der Unternehmer entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen, wird deren Geltung hiermit widersprochen; sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn wir dem ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Vertragspartner, Vertragsschluss, Korrekturmöglichkeiten
Der Kaufvertrag kommt zustande mit HO-MA Notstrom GmbH.
Mit Einstellung der Produkte in den Online-Shop geben wir ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss über diese Artikel ab. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Der Vertrag kommt zustande, indem Sie durch Anklicken des Bestellbuttons das Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren annehmen. Unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung erhalten Sie noch einmal eine Bestätigung per E-Mail.
3. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende(n) Sprache(n): Deutsch
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB in Textform zu. Der Vertragstext ist aus Sicherheitsgründen nicht mehr über das Internet zugänglich.
4. Versandkosten
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Der Kauf auf Rechnung über PayPal setzt eine Adress- und Bonitätsprüfung voraus und erfolgt direkt an die Ratepay GmbH, Franklinstraße 28-29, 10587 Berlin („Ratepay“). stleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A, 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg („PayPal“) bieten wir Ihnen die nachfolgenden Zahlungsoptionen als PayPal Services an. Sofern nachfolgend nichts anderes geregelt ist, setzt die Zahlung über PayPal Plus keine Registrierung bei PayPal voraus. Weitere Hinweise erhalten Sie bei der jeweiligen Zahlungsoption und im Bestellvorgang.
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6. Widerrufsrecht
Verbrauchern steht das gesetzliche Widerrufsrecht, wie in der Widerrufsbelehrung beschrieben, zu. Unternehmern wird kein freiwilliges Widerrufsrecht eingeräumt.
7. Selbstabholung
Wir liefern nur im Versandweg. Eine Selbstabholung der Ware ist leider nicht möglich.
8. Packstation
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9. Eigentumsvorbehalt
Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Für Unternehmer gilt ergänzend: Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Sie dürfen die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiterveräußern; sämtliche aus diesem Weiterverkauf entstehenden Forderungen treten Sie – unabhängig von einer Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit einer neuen Sache – in Höhe des Rechnungsbetrages an uns im Voraus ab, und wir nehmen diese Abtretung an. Sie bleiben zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, wir dürfen Forderungen jedoch
auch selbst einziehen, soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen. Die uns zustehenden Sicherheiten werden wir auf Ihr Verlangen insoweit freigeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten den Wert der offenen Forderungen um mehr als 10 % übersteigt.
Für Verbraucher gilt: Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte, keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. der Transportversicherung geltend machen zu können.
Für Unternehmer gilt: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf Sie über, sobald wir die Sache dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben
10. Transportschäden
Werden Waren mit offensichtlichen Transportschäden angeliefert, so reklamieren Sie solche Fehler bitte möglichst sofort beim Zusteller und nehmen Sie bitte unverzüglich Kontakt zu uns auf. Die Versäumung einer Reklamation oder Kontaktaufnahme hat für Ihre gesetzlichen Ansprüche und deren Durchsetzung, insbesondere Ihre Gewährleistungsrechte keinerlei Konsequenzen. Sie helfen uns aber, unsere eigenen Ansprüche gegenüber dem Frachtführer bzw. Transportversicherung geltend machen zu können.
11. Gewährleistung und Garantien
Soweit nicht nachstehend ausdrücklich anders vereinbart, gilt das gesetzliche Mängelhaftungsrecht.
Die nachstehenden Einschränkungen und Fristverkürzungen gelten nicht für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung sowie Arglist bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflichten) im Rahmen eines Garantieversprechens, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Beschränkungen gegenüber Unternehmern Gegenüber Unternehmern gelten als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware nur unsere eigenen Angaben und die Produktbeschreibungen des Herstellers, die in den Vertrag einbezogen wurden; für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstige Werbeaussagen übernehmen wir keine Haftung. Für Unternehmer beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Gefahrübergang.
Die gesetzlichen Verjährungsfristen für den Rückgriffsanspruch nach § 445a BGB bleiben unberührt. Regelungen gegenüber Kaufleuten Unter Kaufleuten gilt die in § 377 HGB geregelte Untersuchungs- und Rügepflicht. Unterlassen Sie die dort geregelte Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Dies gilt nicht, falls wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben.
12. Haftung
Für Ansprüche aufgrund von Schäden, die durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, haften wir stets unbeschränkt bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung, bei Garantieversprechen, soweit vereinbart, oder soweit der Anwendungsbereich des Produkthaftungsgesetzes eröffnet ist. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf, (Kardinalpflichten) durch leichte Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen sind Ansprüche auf Schadensersatz ausgeschlossen.
13. Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie hier finden.
Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
14. Vertragstextspeicherung
Wir speichern den Vertragstext und senden Ihnen die Bestelldaten und unsere AGB per E-Mail zu. Die AGB können Sie jederzeit auch hier auf dieser Seite einsehen. Ihre vergangenen Bestellungen finden Sie unter „Mein Konto“.
15. Vertragssprache
Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist Deutsch.
16. Schlussbestimmungen
Sind Sie Unternehmer, dann gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Sind Sie Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und Ihnen unser Geschäftssitz.